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14. September 2025

Einwilligung und Widerspruch zur Nutzung der elektronischen Patientenakte - Das müssen Sie als Praxis beachten

Einwilligung und Widerspruch zur Nutzung der elektronischen Patientenakte - Das müssen Sie als Praxis beachten

Antonia Saleh

Elektronische Patientenakte
Elektronische Patientenakte
Elektronische Patientenakte

Was Sie beachten müssen, wenn ein Patient der Nutzung der ePA widerspricht oder deren Nutzung einschränkt


Widerspruch gegen das Einstellen von Dokumenten in einer Behandlungssituation

Für den Widerspruch gegen das Einstellen von Dokumenten in einer Behandlungssituation besteht Handlungsbedarf für Ihre Praxis. Der Patient kann sich mit seinem Widerspruch direkt an Sie wenden, und Sie sind verpflichtet, diesen zu dokumentieren. Um zusätzlichen Aufwand im Praxisalltag zu vermeiden, empfiehlt es sich, den Widerspruch bereits bei der Patientenaufnahme abzufragen und mithilfe von Simpleprax automatisiert zu erfassen. So reduzieren Sie bürokratische Tätigkeiten effektiv.

Es gibt weitere Fälle, in denen Versicherte Widerspruch einlegen können. In diesen Situationen wenden sie sich jedoch nicht direkt an Sie als Praxis, sondern richten ihren Widerspruch entweder an die Krankenkasse oder reichen ihn sogar über die ePA-App ein:

Widerspruch gegen die Bereitstellung der ePA

Schätzungen der Bundesregierung gingen ursprünglich von einer Widerspruchsrate von etwa 20 % aus. Tatsächlich liegt die aktuelle Rate (Stand April 2025) jedoch bei nur rund 5 % der gesetzlich Versicherten. Einen Widerspruch kann der Versicherte direkt bei seiner Krankenkasse einlegen.

Widerspruch gegen den Zugriff einer Praxis auf die ePA

Versicherte haben die Möglichkeit, den Zugriff einzelner Praxen, Krankenhäuser oder Apotheken auf ihre elektronische Patientenakte (ePA) zu verweigern. Diesen Widerspruch können sie entweder direkt über die ePA-App oder bei ihrer Krankenkasse einlegen.

Widerspruch gegen die Bereitstellung der Medikationsliste

Versicherte haben die Möglichkeit, die Bereitstellung ihrer Medikationsliste über die elektronische Patientenakte (ePA) abzulehnen. Dies kann entweder direkt über die ePA-App oder über ihre Krankenkasse erfolgen.

Widerspruch gegen die Einstellung von Abrechnungsdaten

Wenn Versicherte nicht möchten, dass ihre Abrechnungsdaten in der elektronischen Patientenakte (ePA) gespeichert werden, können sie direkt bei ihrer Krankenkasse Widerspruch einlegen.

Weitere Funktionen der ePA-App

Versicherte können über die ePA-App Dokumente verbergen. Sie sehen als behandelnder Arzt die verborgenen Dokumente nicht und können auch nicht erkennen, ob Dokumente verborgen wurden. Des Weiteren können Patienten die Zugriffsdauer für einzelne Einrichtungen beschränken. Ein Recht auf Löschung der Daten besteht für den Patienten ebenfalls über die ePA App. Als Praxis oder Klinik haben Sie keine Verpflichtung, die gelöschten Dokumente erneut einzustellen. Über die ePA-App können Patienten außerdem selbständig Dokumente einstellen.

Welche Aufklärungs- und Dokumentationspflichten gibt es?

Mit der Einführung der ePA ergeben sich auch neue Dokumentationspflichten. 

Beim Besuch in der Praxis sind Sie verpflichtet, Patienten darüber zu informieren, welche Daten Sie in der ePA speichern. Es ist außerdem ein Hinweis erforderlich, dass Anspruch auf die Befüllung der Akte mit weiteren Daten besteht. Diese Einwilligung in die Speicherung weiterer Daten muss in der Behandlungsdokumentation erfasst werden.

Regelung für hochsensible Daten

Zu hochsensiblen Daten zählen insbesondere Daten zu sexuell übertragbaren Infektionen, psychischen Erkrankungen und Schwangerschaftsabbrüchen. Für diese Daten gelten besondere Regelungen zur Aufklärung des Patienten, denn Patienten müssen auf Ihr Recht zum Widerspruch explizit hingewiesen werden. Sollten Patienten widersprechen, muss der Widerspruch nachprüfbar in der Behandlungsdokumentation protokolliert werden.

Regelung für Ergebnisse von genetischen Untersuchungen oder Analysen im Sinne des Gendiagnostikgesetzes

Für die Speicherung von Ergebnissen von genetischen Untersuchungen oder Analysen im Sinne des Gendiagnostikgesetzes ist zu beachten, dass diese nur mit expliziter Einwilligung in die ePA geladen werden dürfen. Diese Einwilligung muss ausdrücklich sein und in schriftlicher oder elektronischer Form dokumentiert werden.

Vorlagen zur Aufklärung und Dokumentation

Für die Aufklärung und Dokumentation empfiehlt es sich, Vordrucke bei der Patientenaufnahme zu nutzen. Da diese für jeden Patienten zu erheben sind, kann die Nutzung eines digitalen Systems zur Patientenaufnahme die Administration reduzieren. Nicht nur werden ausgefüllte Dokumente automatisiert in die Patientenakte hinterlegt, auch können Hinweise als Karteieintrag erzeugt werden, sollten Patienten der Speicherung der Daten widersprechen.

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© 2025 Simpleprax GmbH. All rights reserved.

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